Soziotherapie

Im Folgenden beschreiben wir ihnen unser Angebot Soziotherapie:

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Ziele
  3. Inhalte/Leistungen
  4. Anspruchsberechtigter Personenkreis
  5. Mitarbeiter*innen
  6. Verordnungsberechtigung
  7. Finanzierung

 

1. Rechtsgrundlagen

 Die Rechtsgrundlagen der Soziotherapie sind

 

2. Ziele der Soziotherapie

Hauptziel der Soziotherapie ist die Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten der Patient*innen durch geeignete Unterstützungsmaßnahmen. Es geht im Sinne von case-management darum, ein für die Patient*innen abgestimmtes, individuell angemessenes Maß an psychiatrischer und nichtpsychiatrischer Unterstützung zu leisten bzw. zu initiieren.

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3. Inhalte/Leistungen der Soziotherapie

Die Betreuungsleistungen werden zielgerichtet entlang des individuellen Bedarfes geplant (Soziotherapeutischer Betreuungsplan) und entsprechend durch Psychiater*innen oder Psychotherapeut*innen verordnet. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der PatientInnen statt (aufsuchender Kontakt). Der maximale Anspruch beträgt 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren.

Soziotherapeutische Betreuungsleistungen sind z. B.:

  • Beratung (Planung, Reflektion, Information, emotional stützende Gespräche etc.)
  • Begleitung (z. B. zu Arztpraxen, zu Behörden/Institutionen, zu Arbeitgeber*innen)
  • Koordination verschiedener Hilfsangebote (roter Faden)
  • Initiieren von psychiatrischen und nichtpsychiatrischen Hilfen
  • Praktische Unterstützung, Anleitung, Motivation
  • Krisenintervention
  • Unterstützung in Konfliktfällen (z. B. im Wohnumfeld)
  • Krisenprophylaxe, Psychoedukation (z. B. Erstellen eines Krisenplans)
  • Kontakt– und Beziehungsgestaltung (z. B. zu sozial isolierten Menschen)

Die Unterstützung erfolgt zunächst dort, wo dem/der Patient*in „der Schuh drückt“. Sinnvoll kann es sein, Soziotherapie präventiv zur psychischen und sozialen Stabilisierung einzusetzen.

Wenn das Fass überzulaufen droht, kann
durch soziotherapeutische Unterstützung
eine Krise vermieden oder begrenzt
werden.

Einige Betreuungsleistungen im Rahmen der Soziotherapie überschneiden sich mit denen anderer Dienste und Einrichtungen. Eine Abgrenzung der Soziotherapie von anderen Leistungen für psychisch erkrankte Menschen kann jedoch zu allen anderen Bereichen vollzogen werden.

 

4. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Soziotherapie haben Menschen

  1. mit psychischen Erkrankungen, die
  2. ambulanten psychiatrischen Unterstützungsbedarf haben und die
  3. bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Dies ist eine vereinfachte und praktikable Formel zur Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises für Soziotherapie. Ob im Einzelfall dann Soziotherapie verordnet werden kann, können Sie in einem kurzen Telefongespräch (in Bremen Tel. 0421 / 34 67 56 - 60 bzw. in Bremerhaven 0471 / 300 50 440) mit unserem Soziotherapeutischen Dienst abklären, da dies von einigen weiteren Faktoren (u. a. Fähigkeitsstörungen, GAF-Skala) abhängt.

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5. Mitarbeiter*innen

Unsere Soziotherapeut*innen arbeiten seit vielen Jahren im Bereich der komplementären psychosozialen Versorgung. Sie verfügen über gute Kontakte zu den verschiedenen Einrichtungen und Maßnahmen des gemeindepsychiatrischen Verbundes. Alle Mitarbeiter*innen verfügen über eine hohe Fachkompetenz. Regelmäßige Fortbildungen und Supervision sind feste Bestandteile der Arbeit.

 

6. Verordnungsberechtigung

Soziotherapie kann

  • von niedergelassenen Psychiater*innen,
  • Ärzt*innen einer psychiatrischen Station,
  • Ärzt*innen einer Psychiatrischen Institutsambulanz und
  • von Psychotherapeut*innen

verordnet werden. Hierzu müssen diese sich auf einer entsprechenden Liste der Kassenärztlichen Vereinigung eintragen (und damit zulassen) lassen.

 

7. Finanzierung der Soziotherapie

Unser Angebot Soziotherapie ist eine von Krankenkassen finanzierte Leistung. Derzeit haben wir einen Vertrag mit den Krankenkassen AOK, BKK, IKK und HKK abgeschlossen. Andere Kassen (z. B. Angestellten- und Ersatzkassen) übernehmen in der Regel die Soziotherapie im Rahmen von Einzelfallentscheidungen.

Es gelten Zuzahlungsregelungen des GMG (Gesundheits-Modernisierungs-Gesetz). Bei chronisch erkrankten PatientInnen, die Sozialhilfe, Grundsicherungs- oder ALG-II-Leistungen beziehen, entsteht durch die Zuzahlungsregelung jedoch oftmals faktisch keine finanzielle Mehrbelastung durch die Inanspruchnahme von Soziotherapie. Deren Zuzahlungsgrenze in Höhe von ca. 53 € / Jahr wird hier oft schon durch die regelmäßigen Zuzahlungen zu Medikamenten erreicht.

 

Ansprechpartner in Bremen: Jürgen Stening, Tel. 0421 / 34 67 56 60
Ansprechpartner*innen in Bremerhaven:
Volker Schenk und Ulrike Straßheim Tel. 0471 / 300 50 440